Dauerwohnen auf dem Campingplatz?

Auf dem Campingplatz Drage / Stove gibt es schon lange Probleme. Mit der Zeit hat sich Dauerhaftes Wohnen auf dem Campingplatz eingeschlichen. Das ist nicht erlaubt. Schon einmal hat die Gemeinde versucht das Dauerwohnen mit einem Bebauungsplan zu legalisieren und ist vor Gericht gescheitert. Jetzt wurde ein neuer Versuch gestartet. Dazu hat Dr. Erhard Schäfer für die Kreistagsfraktion eine Anfrage gestellt.

Die Anfrage:

Betr.: Dauerhaftes Wohnen auf Campingplätzen

Hier: Vorhabenbezogene Änderung  und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 1 „Campingplatz Drage / Stove.“

Sehr geehrter Herr Rempe,

die Gemeinde Drage hat öffentlich bekannt gemacht, dass ab 11.1.2021 die „Vorentwürfe“ für eine vorhabenbezogene Änderung und Ergänzung des o.a. Bebauungsplans öffentlich ausliegen. In der Bekanntmachung heißt es, dass mit der Änderung zwei Teilbereiche des Bebauungsplans neu geordnet werden sollen. Dabei soll das Ziel verfolgt werden, „ innerhalb dieser  Bereiche die bereits vorhandenen baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in ihrem Bestand rechtlich abzusichern und das Dauerwohnen auf die in den Bebauungsplänen ausgewiesenen Zonen zu begrenzen (vgl. § 12 Abs. 7 BauGB ).“

Damit reagiert die Gemeinde Drage auf die Tatsache, dass ihre 3. Teiländerung des o.a. Bebauungsplans vom 16.7.2015, die das illegale Dauerwohnen mit Hauptwohnsitz auf Teilbereichen des Campingplatzes nachträglich legalisieren sollte, mit Beschluss des OVG Lüneburg ( AZ 1 KN 151/15 ) vom 25.1.2017 für unwirksam erklärt wurde.  Dieses Urteil wurde mit Beschluss des BVG vom 12.6.2018 rechtswirksam. In seiner Begründung führte das OVG aus, dass die in den Festsetzungen der 3. Teiländerung verwendete Definition für das Dauerwohnen auf Campingplätzen „Wohnen in touristischer Gemeinschaft“ nicht mit den   Maßgaben der BauNVO vereinbar sei. So müsse es eine strikte Trennung zwischen Wohngebieten und Gebieten, die der Erholung dienen, geben. D.h. in Sondergebieten gem. § 10 BauNVO dürfen keine Wohngebiete gem. §§ 2 und 3 ausgewiesen werden

.

Mit ihrem erneuten Vorstoß, das in großem Umfang und seit langer Zeit stattfindende Dauerwohnen auf dem Campingplatz Drage / Stove nachträglich zu legalisieren, glauben der Vorhabenträger und die Gemeinde Drage nun offenbar einen rechtssicheren Weg gefunden zu haben und berufen sich dabei auf die am 13.5.2017 in Kraft getretene Novellierung des BauGB, wonach  in Erholungsbegieten gem. § 10 BauNVO Wohnnutzung zulässig sein soll, sofern hierfür ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird. Im diesbezüglichen § 12 Abs. 7 wird allerdings die Wohnnutzung nicht näher beschrieben. Es bleibt also offen, ob damit jedwede Wohnnutzung – also sowohl eine temporäre als auch eine dauerhafte – gemeint ist oder nicht.

Diese Frage scheint für die Gemeinde Drage und den Vorhabenträger nicht mehr klärungsbedürftig zu sein, wenn sie im o.a. Änderungsentwurf in den textlichen Festsetzungen bei der Art der baulichen Nutzung die Formulierung unter Punkt 1.2 wählen: „Gebäude ( Häuser und Mobilheime ) zum dauerhaften Wohnen in einem Erholungsgebiet.“ Damit wird bei der Definition des dauerhaften Wohnens aus dem Entweder / Oder zwischen §§ 2 und 3 BauNVO und § 10 BauNVO ( vgl. o.a. OVG-Urteil ) ein Sowohl als Auch. Dies zöge, wäre es rechtlich haltbar, erhebliche planungsrechtliche Konsequenzen nach sich, die weit über den hier vorliegenden Fall hinausreichen.

Wir kommen in diesem Zusammenhang auf unsere Anfrage „Dauerwohnen auf Campingplätzen“ vom 2.6.2017 und Ihre Antwort darauf vom 21.6.2017 zurück, hier insbesondere auf Ihre Antwort auf Frage 6. Wir fragten sie nach Ihrer Beurteilung, ob nach der Baurechtsnovelle 2017 gem. § 12 Abs. 7 Wohngebiete gem. § 2 ff. BauNVO auf Campingplätzen zulässig wären. Sie antworteten, dass § 12 BauGB eine Möglichkeit sein könne, in einem bisherigen Erholungssondergebiet oder einem Teil davon Wohnnutzung zuzulassen und fügten  den Hinweis hinzu: „ § 12 Abs. 7 BauGB verweist nicht auf die Schaffung von Wohngebieten nach §§ 2 und 3 BauNVO. Es geht nach dem Gesetzeslaut um die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken regelnden Festsetzungen in bisherigen Erholungsgebieten gem. § 10 BauNVO.“ Diesem Hinweis entnehmen wir, dass Sie die Auffassung im o.a. OVG-Urteil teilen, dass es in Sondergebieten gem. § 10 BauNVO keine Wohnnutzung gem. §§ 2 und 3 geben darf. In der Definition „Wohnen in touristischer Gemeinschaft“ ( s.o. 3. Teiländerung des o.a. Bebauungsplans ) hatte das Gericht eine Wohnnutzung gem. §§ 2 und 3 BauNVO erkannt und damit den B-Plan verworfen. Es stellt sich nun die Frage, ob die in dem neuen Planentwurf gewählte Formulierung „Dauerhaftes Wohnen in Erholungsgebieten“ inhaltlich nichts anderes darstellt als das „Wohnen in touristischer Gemeinschaft“ und somit eine Wohnnutzung gem. §§ 2 und 3 BauNVO ist und ob diese Wohnnutzung unter Berufung auf § 12 Abs. 7 BauGB in einem Sondergebiet gem. § 10 BauNVO zulässig ist. 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:1. Hält der Landkreis dauerhaftes Wohnen ( als Hauptwohnsitz )  in Erholungsgebieten – hier auf Campingplätzen – unter Berufung auf § 12 Abs. 7 BauGB für rechtlich zulässig ? 2. Wenn ja bzw. nein, mit welcher Begründung ?3. Gibt es inzwischen eine Rechtsprechung und / oder Kommentierung zu § 12 Abs. 7 BauGB und wenn ja, wie wird darin dauerhaftes Wohnen in Erholungsgebieten beurteilt ?4. Ist der Campingplatz Drage / Stove gem. Bauleitplanung dem Außenbereich oder dem Innenbereich zuzuordnen und wie wird diese Zuordnung begründet ?5. Nach der Rechtskraft der 3. Teiländerung des o.a. Bebauungsplans ( vgl. Antwort Nr. 4 der o.a. Anfrage v. 2.6.2017 ) wurden sowohl Wochenendhäuser als Wohnhäuser ( zum dauerhaften Wohnen ) als auch Neubauten zum dauerhaften Wohnen genehmigt. Um wieviele Genehmigungen handelt es sich dabei jeweils und wie ist deren Rechtmäßigkeit nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung zu beurteilen ?

Mit freundlichen Grüßen

E. Schäfer

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