Am 10.12.2021 hat der Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 auch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Danach müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten etc. gem. §20a Infektionsschutzgesetz ihrem Arbeitgeber bis zum 15.3.2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Ab dem 15.3.2022 dürfen Beschäftigte ohne diesen Nachweis in den betroffenen Einrichtungen nicht mehr tätig sein. Die Überwachung dieser Maßnahme obliegt den örtlichen Gesundheitsämtern.
Dr. Erhard Schäfer und Oliver Martini haben eine Anfrage gestellt, um nachzufragen wie die Umsetzung dieses Gesetzes in den Einrichtungen des Landkreises erfolgt:
- Welche Einrichtungen sind im LK Harburg von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?
- Welche konkreten Überwachungsaufgaben entstehen dem Gesundheitsamt aus der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem. §20a Infektionsschutzgesetz und wie sollen diese umgesetzt werden?
- Wie will der Landkreis sicherstellen, dass die Maßgaben des o.a. Gesetzes in allen betroffenen Einrichtungen fristgemäß umgesetzt werden und welche Maßnahmen hat er dafür bereits unternommen?
- Hat das Gesundheitsamt genügend Personal, um die aus §20a Infektionsschutzgesetz entstehenden Überwachungsaufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen?
Sobald uns die Antwort des Landkreises vorliegt, veröffentlichen wir sie hier.